Nachrüstvorschriften

  • Zumindest wird ein Warnlichtschalter benötigt, der die Leitung zum Bremslichtschalter beim Einschalten der Warnlichter unterbricht.

    Es ist tarsächlich so, dass die Nachrüstung von Warnblinkanlagen damals für alle Fahrzeuge vorgeschrieben wurde, ohne Rücksicht auf Baujahr und technische Machbarkeit. Was ich für juristisch sehr fragwürdig halte.

    Besonder putzig wird das heute bei Klappwinkern, die, wenn noch altiv, dann auch beidseitig warnend mitwinken.

  • Es gab öfter Nachrüstvorschriften in der Automobilgeschichte.

    Welche denn sonst noch?

    Normalerweise sind immer die Zulassungsvorschriften bindend, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme gegolten haben. In der ZVO, früher "Strassenverkehszulassungsordnung", ist dies als sogenannte "Übergangsvorschriften" festgelegt. Eine in den 1990er Jahren in der Oldtimerszene als grosses Schreckgespenst befürchtete Zwangsnachrüstung von G-Kats war deshalb von vornherein chancenlos.

    Die Zwangsnachrüstung einer Warnblinkschaltung bis 1973 (??), die Umstellung von ggfs. Winkern auf Blinker zusammen mit der Umfärbung der vorderen Blinker einheitlich von weiss auf orange zum 1. 1. 1963 sowie die Nachrüstung von vorderen Sicherheitsgurten (nur sofern Befestigungspunkte a. W. vorhanden) für Erstzulassungen zwischen Februar 1970 und 1. 1. 1974 sind die wenigen mir bekannten Ausnahmen.

  • In Österreich braucht man keinen Warnblinker. Daher hatte mein Österreichischer P1 keinen.

    Ich habe einen "originalen alten" nachgerüstet, eine Pneutron (hatte ich noch liegen). Genau nach Schaltplan für eine Zweikreisblinkanlage ("amerikanisches System"). Elektronisch, zB die erwähnte Blinkbox, kkappt das auch.

    Unter diesem Stichwort findest Du alle Infos im Netz. Die meisten Ackerschlepper haben auch die Zweikreisblinkanlage und mussten nachrüsten.

  • Welche denn sonst noch?

    Normalerweise sind immer die Zulassungsvorschriften bindend, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme gegolten haben. In der ZVO, früher "Strassenverkehszulassungsordnung", ist dies als sogenannte "Übergangsvorschriften" festgelegt. Eine in den 1990er Jahren in der Oldtimerszene als grosses Schreckgespenst befürchtete Zwangsnachrüstung von G-Kats war deshalb von vornherein chancenlos.

    Die Zwangsnachrüstung einer Warnblinkschaltung bis 1973 (??), die Umstellung von ggfs. Winkern auf Blinker zusammen mit der Umfärbung der vorderen Blinker einheitlich von weiss auf orange zum 1. 1. 1963 sowie die Nachrüstung von vorderen Sicherheitsgurten (nur sofern Befestigungspunkte a. W. vorhanden) für Erstzulassungen zwischen Februar 1970 und 1. 1. 1974 sind die wenigen mir bekannten Ausnahmen.

    Also mir wäre noch bekannt, dass alte Traktoren (die noch landwirtschaftlich benutzt werden) mit einem Überrollbügel nachgerüstet werden müssen. Ist aber natürlich nicht auf das Automobil bezogen.

    Gab / Gibt aber ja auch immer wieder Ausnahmen. Mein Ibiza 021A (Baujahr wahrscheinlich 1989) hat keine Leuchtweitenregulierung. Wurde im März 1990 erstmalig zugelassen. Dafür hat er eine extra EIntragung, einmal zur nicht vorhandenen Leuchtweitenregulierung als auch zu einer Abweichung im Scheinwerfer zur EWG vom normalen Lichtbündel:

    Dann wäre da noch der Diebstahlschutz -> Lenkradschloss / Kralle (oder eine ähnliche Einrichtung)

    Grüße aus dem Allgäu :wink:

    Max

    Kadett B Caravan '69 (1.1N)
    Kadett B Limousine '71 (1.2N)
    Rekord A Limousine 4-türig '64 (1.7N 4-Gang)
    Seat Ibiza 021A '89 [EZ '90] (0.9l 44PS 5-Gang)

  • Hier nochmal die Übergangsvorschriften für PKW und Motorräder.

    Z.B. Kurbelgehäuseentlüftung, Warnblinker, Gurte, FIN, Typenschild usw. . . . . .

    Gruß Peter

    Hallo Peter,

    Nur mein Verständnis:

    Der Großteil der Dinge in der Liste bezieht sich ja auf Vorschriften für die Erstzulassung eines Fahrzeugs ab den angegeben Daten.

    Ich würde das mal am Wortlaut:

    Zitat

    Ab 01.01.1962 §38a StVZO Diebstahlsicherung rückwirkend für alle erforderlich

    So mein bescheidenes Verständnis bzw. was ich da rauslese.

    Vielleicht kannst du ja was dazu sagen Olli? Opel-Olli

    Ich bin mir da auch sehr unsicher.

    Grüße aus dem Allgäu :wink:

    Max

    Kadett B Caravan '69 (1.1N)
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    Naja, Übergangsvorschriften sind ja Neuzulassungsvorschriften und keine Nachrüstvorschriften.
    Also neben dem Gurtthema was ja schon detailliert ausgeführt wurde UND der Warnblinkanlage wäre da z.B. noch die mechanische Sicherung (Lenkradschloss) die ebenfalls nachgerüstet werden musste.

    Im NFZ Bereich wären da noch der hintere Unterfahrschutz, Fahrtenschreiber, seitlicher Anfahrschutz zu nennen.

    Ganz aktuell ist z.B. die Nachrüstpflicht von Fahrtenschreiber, bzw. EG Kontrollgerät für gewerblich genutzte Fahrzeuge über 3,5 Tonnen.

    Dazu gibt es noch diverse Mitführungspflichten die sich auch mehrfach geändert haben wie die Pflicht einen Verbandskasten mit zu führen 1968, die Pflicht von Feuerlöschern bei LKWs, die Pflicht von Warnlampen auf LKWs oder die Pflicht Warnwesten mit zu führen oder die Pflicht Coronamasken mit zu führen...

    Auch die ersten Abgasüberprüfungen (CO Messung im Leerlauf) sind nachträglich eingeführt worden.

    Also, so ganz in Stein gemeißelt ist das nicht, das zugelassen = zugelassen und fertig.

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    Max: Ja, mechanische Sicherung, in der Regel Lenkradschloss ist rückwirkend für alle PKW vorgeschrieben worden und wurde bei den meisten bei uns laufenden Opel Rekord auch nachgerüstet.
    Mein Opa war damals mit -jetzt- meinem Opel Rekord auch zur Nachrüstung beim freundlichen Opelhändler...

    Da wurde mit nem Sonderwerkzeug das Loch in die Lenksäule gestanzt und das Lenkradschloss nachgerüstet.

    Also wenn deiner keins hat, pass auf dass keiner bei der HU das sieht :D
    Daimler hatte übrigens schon in den 50ern serienmäßig Lenkradschlösser...

  • Ui, das ist ja mal spannend :lol002: Dass da sogar Löcher für gestanzt wurden.

    Hatte ich wohl bisher immer Glück. Beim Rekord und meiner Kadett Limo ist eins vorhanden und geht.

    Bei meinem Kadett Caravan als auch meinem Ibiza nicht (defekt). Der TÜVer hatte es beim Caravan nicht geprüft und beim Ibiza nur nachgefragt, was ich verneint habe 😄

    Grüße aus dem Allgäu :wink:

    Max

    Kadett B Caravan '69 (1.1N)
    Kadett B Limousine '71 (1.2N)
    Rekord A Limousine 4-türig '64 (1.7N 4-Gang)
    Seat Ibiza 021A '89 [EZ '90] (0.9l 44PS 5-Gang)

  • Zitat

    Ab 01.01.1962 §38a StVZO Diebstahlsicherung rückwirkend für alle erforderlich
    ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Das soll heißen, dass bei allen, diesen Fahrzeugen, die vor dem 01.01.1962 zugelassen wurden, der §38a Anwendung findet und mit einer Diebstahlsicherung nachgerüstet werden müssen.

    Bei meinem P2, Erstzulassung Juli 1961 waren die Schlüssel für das Lenkradsperrschloß nicht mehr vorhanden. Der Prüfer hatte das tatsächlich bemängelt. Ich habe mir deshalb ein Sperrschloß mit Schlüsseln besorgt und eingebaut.

    Für Oldtimer ohne integrierte Lenkradsperrschlösser gibt es z. B. auch Lenkradkrallen.
    Die müssen in den Papieren eingetragen werden.

    Gruß Peter

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    Ja, bei Fahrzeugen wo die Nachrüstung nicht möglich ist, kann man beim Straßenverkehrsamt eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Bei uns kostet das 35€ Gebühren und dann wird die Mitführpflicht von Lenkradkralle oder Kette mit in die Papiere eingetragen.

    Übrigens gilt die Pflicht nur für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen. Auch die Gurtpflicht kam bei LKWs erst 1991...
    Mein Oldtimerversicherer hat in seinen Kaskopolicen zumindest für NFZ sogar drin stehen, dass beim Parken eine Lenkradkralle zu verwenden ist.

  • Vielleicht kannst du ja was dazu sagen Olli? Opel-Olli

    Moin Max,

    ja kann ich. :alt002:

    Also wer in Deutschland einen Oldtimer fährt oder importiert, muss beim Thema Diebstahlsicherung (fest verbaut) auf das genaue Baujahr achten.

    Hier gilt folgendes: Für alle Fahrzeuge (hier aber trotzdem nur am Beispiel PKW erklärt) mit einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1962 gibt es eine entspannte Nachricht; sie genießen nämlich vollen Bestandsschutz und brauchen überhaupt kein fest eingebautes Schloss.

    Liegt die Erstzulassung jedoch ab dem 01.01.1962 oder später, greift eine strikte Pflicht. Denn ab diesem Stichtag muss jeder Pkw zwingend eine feste Sicherung gegen unbefugte Benutzung besitzen (§38a Abs. 1 StVZO). Ein defektes oder komplett fehlendes Lenkradschloss führt dann bei der Hauptuntersuchung dazu, dass der Prüfer die TÜV-Plakette verweigert (§ 29 StVZO).

    Das Wort „rückwirkend“ bedeutet hierbei einfach: Selbst wenn US- oder Europa-Importe ab Werk nie ein Schloss hatten, fordert der deutsche Staat diese Sicherung verpflichtend bei der Zulassung ein.

    Umgehungslösung: eine behördliche Ausnahmegenehmigung (§ 70 StVZO). Dabei schreibt der TÜV-Prüfer bei der Oldtimer-Abnahme den Satz „Diebstahlsicherung als loses Zubehör“ in sein Gutachten. Die Zulassungsstelle stempelt diese Ausnahme dann offiziell in den Fahrzeugschein. Die einzige Pflicht für den Besitzer im Alltag ist danach denkbar einfach: Er muss lediglich eine handelsübliche, lose Lenkradkralle aus Eisen im Auto mitführen und diese beim Parken immer ordnungsgemäß anbringen.

    Viele Grüße

    Olli

    Opel Rekord A 1965 4-Türer 1.5 Ltr. ** GM Buick Special Eight 4 Door - 1940 ** W116 280 S - 1976 ** W123 300 D USA - 1983 ** W126 300SE - 1986 ** GM Buick Roadmaster 5.7 V8 - 1992 ** GM Chevrolet Tahoe LT 4WD 5.7 V8 - 1997 ... u.a. lustige Sachen :zwinker1:

  • Es ist ja wohl ein Unterschied, ob es lediglich darum geht etwas mitzuführen, oder ob Nachrüstungen mit aufwändigen technischen Änderungen am Fahrzeug gefordert werden.

    Rückfahrscheinwerfer für PKW & LKW (ab 1.1.1987).

    Kann nicht sein. Kein Oldtimer musste je Rückfahrscheiwerfer nachrüsten.

    Interessant wäre allerdings mal die heutige TÜV-Berwertung der alten Rückfahrscheinwerfer-Schaltungsvorschtift vor 1961, wonach dieser nur zusammen mit dem Abblendlicht einschaltbar sein und nur einer vorhanden sein durfte.

    Das mit den Lenkschlössern führte hin- und wieder zu Diskussionen mit den Prüfern, zumal bei den Rekord-Modellen bis Anfang 61 nicht serienmäßig. Der P1-Viertürer hatte das Lenkschloss serienmäßig.

    Allerdings hat mich noch nie ein Prüfer danach gefragt. Auch bei meinem ersten P2 nicht, für dessen Lenkschloß ich nie einen Schlüssel besass.

    Eine Ausnahme gab es dennoch: Beim Dekra gab es einmal Ärger wegen des bis Mitte 68 bei allen Opels verbauten Lenk-Zündschlosses, welches einen Abzug des Schlüssels erlaubt, ohne dass das Lenkschloss aktiv wird. Das war die kurze Weiterentwicklung der bis Mitte 67 verbauten sogenannten "Garagenstellung", die der Prüfer nicht kannte. Diese ermöglicht sogar ein Starten und Fahren des Opel ohne Zündschlüssel.

    Nach meiner entsprechenden Belehrung hat der auch nichts mehr gesagt.

  • Ui, das ist ja mal spannend :lol002: Dass da sogar Löcher für gestanzt wurden.

    Ja PrieserMax . . . das ist in der Tat spannend:)

    habe mal a Weng im P2-WHB gestöbert. Bei den Einbauanleitungen für Zubehör wird auch der nachträgliche Einbau vom Lenkradsperrschloß gut beschrieben.

    Da macht sogar das Lesen schon Spaß;)

    Gruß Peter

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    Zitat

    Hier gilt folgendes: Für alle Fahrzeuge (hier aber trotzdem nur am Beispiel PKW erklärt) mit einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1962 gibt es eine entspannte Nachricht; sie genießen nämlich vollen Bestandsschutz und brauchen überhaupt kein fest eingebautes Schloss.



    Da ist mein Sachkenntnisstand anders. Soweit ich weis gibt es eine Rückwirkende Nachrüstpflicht, oder eben die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung. Die muss keine Lenkradkralle sein, sondern es kann auch eine Kette von Lenkrad zu Pedal mitgeführt werden.

  • Die muss keine Lenkradkralle sein, sondern es kann auch eine Kette von Lenkrad zu Pedal mitgeführt werden.

    Da würde mich mal interessieren, welche P1- und Fahrer noch älterer Modelle diese ständig mitführen. Habe auf Treffen noch nie eine im Fußraum liegen sehen.

    Ich erinnere mich lediglich an einen P1-Kollegen, der einen solchen Eintrag hatte: "Diebstahlsicherung - Loses Zubehör".

    Dies war jedoch ein Re-Import aus Frankreich, der damals eine deutsche Zulassung bekam. Wer jedoch stets seine Betriebserlaubnis behielt und nie eine Vollabnahme durchlaufen musste, der wird auch keine solche Sondererlaubnis mit diesem Eintrag haben bzw. benötigen. Und ob es bei einer H-Abnahme zum Thema werden kann, weiss ich nicht, da keine Erfahrungswerte.

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    Da es -meines Kenntnisstandes, auch wenn oben anders behauptet- eine grundsätzliche Nachrüstvorschrift gab, sind Panoramas ohne Lenkradschloss generell sehr selten. Das betrifft eigentlich nur ein paar Reimporte, ansonsten haben die im weiten Feld alle ein -oft nachgerüstetes- Lenkradschloss.

    Bzgl. der Ausnahmegenehmigung bei Reimporten sehe ich da heute keine großen Probleme, da die Firma Opel die Schlösser ja nicht mehr liefern kann und auch kein anderer ohne weiteres...