Das hab ich noch gefunden !
Warnblinkanlage§ 53a Abs. 4 StVZO4) Mehrspurige Fahrzeuge, die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sind, müssen zusätzlich eine Warnblinkanlage haben.
Sie muß wie folgt beschaffen sein:1. ...2. Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig mit 90 ± 30 Impulsen pro Minute gelbes Blinklicht abstrahlen.
23. Ausnahmegenehmigung zur StVZO vom 13. 3. 1974§ 53a Abs. 4Abweichend darf bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1970 in den Verkehr gekommen sind, das Warnblinklicht auch durch die vorhandenen Blinkleuchten für rotes Licht abgestrahlt werden.
Warnblinkanlage§ 53a Abs. 4 StVZO4) Mehrspurige Fahrzeuge, die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sind, müssen zusätzlich eine Warnblinkanlage haben.
Sie muß wie folgt beschaffen sein:1. ...2. Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig mit 90 ± 30 Impulsen pro Minute gelbes Blinklicht abstrahlen.
23. Ausnahmegenehmigung zur StVZO vom 13. 3. 1974§ 53a Abs. 4Abweichend darf bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1970 in den Verkehr gekommen sind, das Warnblinklicht auch durch die vorhandenen Blinkleuchten für rotes Licht abgestrahlt werden.